Satzung

Präambel

„Nachhaltigkeit hat das Ziel, durch verantwortungsvolles Handeln in den Bereichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft für jetzige und zukünftige Generationen heute Lebensqualität zu schaffen.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung (Körperschaft) nennt sich „Initiative für Nachhaltigkeit“.
  2. Sie hat ihren Sitz in Essen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wurde am 20.06.2010 errichtet.

§ 2 Ziele und Zwecke der Vereinigung

  1. Die Initiative für Nachhaltigkeit ist ein Zusammenschluss von Agierenden im Bereich Nachhaltige Entwicklung.
  2. Die Initiative für Nachhaltigkeit versteht sich als ein Netzwerk für Menschen, die sich mit dem Thema Nachhaltige Entwicklung beschäftigen. Ausgangspunkt der Arbeit des Vereins bildet die Förderung lokaler und regionaler Nachhaltigkeitsaktivitäten.
  3. Ziele der Körperschaft sind:
    1. Verbreitung der Thematik Nachhaltige Entwicklung in Essen und im Ruhrgebiet,
    2. Bildung eines transdisziplinären und interdisziplinären Netzwerks bzw. einer Anlaufstelle für Agierende und Interessierte im Bereich Nachhaltige Entwicklung – vorrangig in der Region Ruhr –,
    3. Zusammenarbeit mit regionalen Agierenden, die sich im Bereich Nachhaltige Entwicklung engagieren, sowie
    4. Entwicklung und Umsetzung von Projekten unterschiedlichen Formats zur Erreichung der vorgenannten Ziele.
  4. Zwecke der Körperschaft sind gem. AO § 52 (2)
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
    2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    4. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz sowie
    5. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
  5. Die Satzungszwecke des Vereins werden insbesondere durch Entwicklung und Organisation von Bildungsformaten, Projekten und Veranstaltungen unterschiedlicher Formate verwirklicht. Beispiele hierfür sind:
    1. Konzeption und Durchführung von praxisorientierten Seminaren für Studierende sowie Beteiligung an wissenschaftlichen Veranstaltungen und transdisziplinären Forschungsprojekten.
    2. Bildungsangebote und Projekte zur Aktivierung von Menschen für das Engagement zum Umweltschutz.
    3. Offene Vereinskultur und gelebte kulturelle und soziale Vielfalt, Organisation von Trainings zur Demokratieförderung sowie Kooperation mit und Beteiligung an internationalen Initiativen.
    4. Bildungsangebote und Projekte zum Empowerment von Verbraucher*innen sowie Kooperationsprojekte mit Institutionen der Verbraucherberatung.
    5. Projekte zur Förderung des sozialen Miteinanders und der partizipativen Entwicklung des öffentlichen Raums, die zum Mitmachen und Engagieren aktivieren.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

  1. Die Initiative für Nachhaltigkeit soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“ („Initiative für Nachhaltigkeit e. V.“).

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Initiative für Nachhaltigkeit ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Initiative für Nachhaltigkeit verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977; wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung von Gewinn sind ausgeschlossen.
  2. Die Mittel der Initiative für Nachhaltigkeit dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Etwaige Gewinne, z.B. aus Sponsorengeldern, dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Initiative für Nachhaltigkeit. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Initiative weder Beiträge noch Anteile des Vermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied in der Initiative für Nachhaltigkeit kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv an der Umsetzung der Ziele der Initiative für Nachhaltigkeit beteiligt.
  2. Außerordentliches Mitglied der Initiative für Nachhaltigkeit kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Initiative für Nachhaltigkeit durch ihren Mitgliedsbeitrag fördert. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB.
  3. Für den Beitritt bedarf es keiner formellen Erklärung. Zur Erlangung der Mitgliedschaft wird ein kurzer schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein, auch per E-Mail, benötigt. Es muss dabei angegeben werden, ob man ordentliches (aktives) oder außerordentliches (förderndes) Mitglied werden möchte. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Voraussetzung ist das Interesse am Thema Nachhaltige Entwicklung.
  4. Bestehende Mitglieder zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 12. Juni 2018 sind automatisch ordentliche Mitglieder.
  5. Ein Wechsel vom ordentlichen zum außerordentlichen oder vom außerordentlichen zum ordentlichen Mitglied ist jederzeit per formlosen schriftlichen Antrag (auch per E-Mail) an den Vorstand möglich. Der Vorstand entscheidet über den Wechsel des Mitgliedsstatus.
  6. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  7. Einzelne ordentliche Mitglieder können unter Zustimmung des Vorstandes eigenständige Arbeitsgruppen, die den Zielen der Initiative für Nachhaltigkeit dienen, bilden.
  8. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  9. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt werden.
  10. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied durch sein Verhalten gegen die Interessen der Initiative für Nachhaltigkeit verstößt oder den aktuellen Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens zum Jahresende gezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied wird davon unter Angabe der Gründe schriftlich (auch per E-Mail) unterrichtet. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich (auch per E-Mail) Einspruch beim Vorstand einreicht. Falls das Mitglied Einspruch erhebt, wird der Sachverhalt auf der nächsten Mitgliederversammlung besprochen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung bleibt die jeweilige Person Mitglied des Vereins. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet per einfacher Mehrheit über den Ausschluss des Mitglieds. Bei Stimmengleichheit verbleibt das Mitglied in dem Verein.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung sowie
    2. Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem oder der ersten Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem oder der zweiten Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
    2. Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    4. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Beitragsordnung,
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie
    7. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird von dem oder der ersten Vorstandsvorsitzenden (bei Verhinderung von dem oder der zweiten Vorstandsvorsitzenden) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail) eingeladen. Sie tagt so oft, wie es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder jedoch nicht weniger als sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer per Telekonferenz teilnimmt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben keine Stimme. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in unterschrieben. Diese Niederschrift wird an alle Mitglieder übersendet (auch per E-Mail).

§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus zwei Personen, dem oder der ersten und dem oder der zweiten Vorstandsvorsitzenden. Beide Vorstandsvorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Neben dem vertretungsberechtigten Vorstand, bestehend aus den ersten beiden Vorstandsvorsitzenden (siehe § 8), können weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder; mindestens müssen jedoch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein, davon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Als anwesend gilt auch, wer per Telekonferenz teilnimmt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der ersten Vorstandsvorsitzenden (bei Abwesenheit die des oder der zweiten Vorstandsvorsitzenden). Über die Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt, die den Mitgliedern schriftlich (auch per E-Mail) übermittelt werden.
  4. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  7. Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, eine*n Geschäftsführer*in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
  9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten (auch per E-Mail). Für die Beschlussfassung ist im Gegensatz zu § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

Essen, 01.10.2019